Unsere Philosophie

Unsere Meßlatte ist §8 Sachverständigenordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertags:

Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erfüllen. Er hat seine Gutachten

  • unabhängig,
  • weisungsfrei,
  • gewissenhaft und
  • unparteiisch zu erstellen.

Die Gutachten sind

  • systematisch aufzubauen,
  • übersichtlich zu gliedern,
  • nachvollziehbar zu begründen und
  • auf das Wesentliche zu konzentrieren.

 

Pflichten des Sachverständigen nach §8 SVO

Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:

  • Persönliche
    Aufgabenerfüllung Ich erstatte Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    Über meine Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO).
  • Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
    Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).
  • Schweigepflicht
    Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter (§ 15 SVO).

 

 

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